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AGB

Verkaufs- und Lieferbedingungen

1. Geltung:
Soweit nicht ausdrücklich Gegenteiliges schriftlich vereinbart wurde, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen kurz: AGB. Diese können auf der Homepage (www.colberg-forster.de) abgerufen werden. Für alle nichtgewerblichen Kunden gelten die Bestimmungen des Verbraucherschutzes. Änderungen und Ergänzungen gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung.

2. Angebot und Abschluss:
Unsere Angebote sind freibleibend.
Der Vertrag gilt erst mit Absendung einer schriftlichen Auftragsbestätigung als abgeschlossen. Nebenabreden gelten nur nach unserer schriftlichen Bestätigung. Bei unvermeidlichen Kostenüberschreitungen nach Auftragserteilung bis zu 15 % ist eine gesonderte Verständigung nicht erforderlich und sind wir berechtigt, diese Kosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen. Von uns zur Verfügung gestellte Muster, Modelle, Zeichnungen und sonstige Behelfe bleiben ausschließlich unser Eigentum. Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für den Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.

3. Geheimhaltung:
Unser Vertragspartner verpflichtet sich zur Geheimhaltung des ihm aus der Geschäftsbeziehung zugegangenen Wissens Dritten gegenüber.

4. Preis:
Die angegebenen Preise sind in EURO und gelten ab Werk bzw. ab Lager ausschließlich Umsatzsteuer und Nebenkosten.
Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen gegen Übergabe der Ware / Erbringung der Leistung zu bezahlen. Preisabzüge werden nur nach einer gesonderten Vereinbarung akzeptiert. Bei einem Nettofakturenwert unter Euro 100,- verrechnen wir zusätzlich einen Verpackungs- und Frachtkostenanteil in Höhe von Euro 10,-.

5. Preisänderung:
Wir behalten uns Preisänderungen bis zum Tage der Lieferung/Leistung vor, insbesondere bei einer vom Gesamtangebot abweichenden Bestellung. Mangels gegenteiliger Vereinbarung sind unsere Forderungen Zug um Zug gegen Übergabe der Ware/Erbringung der Leistung zu bezahlen. Ein Skontoabzug bedarf einer gesonderten Vereinbarung.

6. Lieferfristen und Lieferung:
Die Lieferfrist beginnt mit dem spätesten der nachstehenden Zeitpunkte:
a) Datum unserer Auftragsbestätigung, oder
b) Datum der Erfüllung aller dem Käufer obliegenden technischen, kaufmännischen und sonstigen Voraussetzungen; oder
c) Datum, an dem wir als Verkäufer eine vor Lieferung der Ware zu leistende Anzahlung oder Sicherheit erhalten.

Angegebene Liefertermine und -fristen sind unverbindlich.
Behinderungen aller Art, die nicht in unserem Einflussbereich liegen, berechtigen uns, die Lieferung oder sonstige Leistungen um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben, ohne dass der Kunde hieraus Schadenersatzansprüche gegen uns ableiten kann. Wir sind berechtigt, Teil- oder Vorlieferungen durchzuführen und zu verrechnen.

Behördliche und etwa für die Ausführung von Anlagen erforderliche Genehmigungen Dritter sind vom Käufer zu erwirken, sofern nicht ausdrücklich anderes vereinbart ist. Erfolgen diese nicht rechtzeitig, so verlängert sich die Lieferfrist entsprechend. Ist Lieferung auf Abruf vereinbart, so gilt die Ware spätestens 6 Monate nach Bestellung als abgerufen und ist zur Zahlung fällig.

Kommt der Kunde mit der Verpflichtung zur Abnahme der bestellten Ware oder sonstigen Leistungen in Verzug, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Bei Verzug geht die Gefahr zufälligen Untergangs oder zufälliger Verschlechterung der Kaufsache auf den Kunden über.

7. Gefahrenübergang und Erfüllungsort:
Nutzung und Gefahr gehen mit dem Abgang der Lieferung ab Werk bzw. ab Lager auf den Käufer über, und zwar unabhängig von der für die Lieferung vereinbarten Preisstellung (CMR-Klausel).

8. Gewährleistung:
Auftretende Mängel sind vom Vertragspartner unverzüglich, längstens innerhalb von 7 Tagen, schriftlich anzuzeigen, andernfalls gilt die Leistung in Ansehung des Mangels als genehmigt. Das Vorliegen eines Mangels ist vom Übernehmer (Vertragspartner) nachzuweisen. Aus Angaben in Katalogen, Prospekten, Werbeschriften und schriftlichen oder mündlichen Äußerungen, die nicht in den Vertrag aufgenommen worden sind, können keine Gewährleistungsansprüche abgeleitet werden. Anerkannte Gewährleistungsansprüche berechtigen uns die Art der Gewährleistung (Verbesserung, Austausch, Preisminderung oder Wandlung) nach unserer Wahl durchzuführen. Kosten für Ersatzvornahmen durch Dritte werden nicht anerkannt. Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen, soweit nicht für einzelne Liefergegenstände besondere Gewährleistungsfristen vereinbart sind. Die Gewährleistungsfrist für Elektronik- und elektrotechnische Bauteile beträgt 12 Monate.

Nicht unter Gewährleistung fallen auf jeden Fall folgende Mängel, hervorgerufen durch:
-  Nichtbeachtung der Bedienungs-/Installations-/Wartungsvorschriften bzw. anderem als vorgesehenem normalen Verwendungszweck
-  übliche und produkttypische Abnutzung (normaler Verschleiß – darunter fallen etwas Leuchtmittel, LED-Leuchten, etc.), Überbeanspruchung
-  Mängel, die auf atmosphärische Entladungen, Stromschwankungen, Überspannungen, chemische Einflüsse zurückzuführen sind
-  Montage, Demontage, Installation, Reparatur oder sonstige Arbeiten durch Dritte, einschließlich Auftraggeber
-  Verwendung von Materialien oder Produkten im Einvernehmen mit dem Auftraggeber
-  Materialien und Produkte, die der Auftraggeber beigestellt hat
-  Materialien, Produkte, Arbeitsweisen und Konstruktionen, soweit sie auf ausdrückliche Anweisung des Auftraggebers verwendet wurden
-  Teile, die wir als Auftragnehmer von Dritten bezogen haben, sofern der Dritte uns keine Garantie gewährt hat.

Wenn der Vertragspartner ohne unsere vorherige schriftliche Einwilligung die Demontage, Reparatur oder sonstige Arbeiten an dem Produkt ausführt oder ausführen lässt, entfällt jeglicher Gewährleistungsanspruch. Alle im Zusammenhang mit der Mängelbehebung entstehenden Nebenkosten (wie z.B. für Ein-/Ausbau, Transport, Entsorgung, Fahrt- und Wegzeit, Reise-/Aufenthaltskosten, jedoch nicht darauf beschränkt) gehen zu Lasten des Käufers. Für Gewährleistungsarbeiten im Betrieb des Käufers oder auf Baustellen sind die erforderlichen Hilfskräfte, Hebevorrichtungen, Gerüst und Kleinmaterialien usw. unentgeltlich zur Verfügung zu stellen.

9. Zahlung und Eigentumsvorbehalt:
Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen jährlich in Höhe von 10 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, sowie die notwendigen und angemessenen Kosten zur Betreibung zu verrechnen. Gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum. Bei Weiterveräußerung oder Be-/Verarbeitung der Vorbehaltsware gilt die Kaufpreisforderung ohne besondere Vereinbarung als an uns abgetreten.

10. Schadenersatz / Allgemeine Haftungserklärungen:
Wir haften für Schäden außerhalb des Anwendungsbereiches des Produkthaftungsgesetzes nur bei nachgewiesener vorsätzlicher oder grob fahrlässiger Pflichtverletzung. Folgeschäden und mittelbare Kosten werden nicht ersetzt. Sofern berechtigte Ansprüche vorliegen, ist der Haftungsumfang in jedem Fall auf den maximal zweifachen Betrag unseres Liefer-/Leistungsumfanges beschränkt. Für nicht in unserem Leistungsumfang beinhaltete Bauteile, bzw. bei nachträglichem Einbau unserer Produkte in ein Gesamtsystem (welches nicht von uns geliefert wird), wird keine Haftung übernommen.

11. Gegenansprüche:
Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, wegen Gewährleistungs- oder sonstigen Gegenansprüchen Zahlungen zurückzuhalten oder gegen uns aufzurechnen.

12. Rücktritt vom Vertrag:
Ein Lieferverzug, der auf grobes Verschulden unsererseits zurückzuführen ist, ist Voraussetzung für den Rücktritt des Käufers vom Vertrag, sofern keine spezielle Regelung getroffen wurde. Das Verschulden muss vom Vertragspartner nachgewiesen werden.

Unabhängig von unseren sonstigen Rechten sind wir berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten:
a) wenn die Ausführung der Lieferung bzw. Leistung, der Beginn oder die Weiterführung aus Gründen, die der Käufer zu vertreten hat, unmöglich wird und trotz Setzung einer Nachfrist weiter verzögert wird,
b) wenn Bedenken hinsichtlich der Zahlungsfähigkeit des Käufers entstanden sind und dieser auf unser Begehren weder Vorauszahlung leistet noch vor Lieferung eine taugliche Sicherheit beibringt, oder
c) wenn eine Verlängerung wegen unvorhersehbaren und von Parteiwillen unabhängigen Umständen, wie höherer Gewalt, insgesamt mehr als die Hälfte der ursprünglich vereinbarten Lieferfrist, mindestens jedoch 6 Monate, beträgt.

Falls über das Vermögen einer Vertragspartei ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, oder ein Antrag auf Einleitung eines Insolvenzverfahrens mangels hinreichenden Vermögens abgewiesen wird, ist die andere Vertragspartei berechtigt, ohne Setzung einer Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten. Unbeschadet unserer Schadenersatzansprüche einschließlich vorprozessualer Kosten sind im Falle des Rücktritts sämtliche bereits erbrachte Leistungen oder Teilleistungen vertragsgemäß abzurechnen und zu bezahlen. Dies gilt auch, soweit die Lieferung oder Leistung vom Käufer noch nicht übernommen wurde, sowie für unsererseits erbrachte Vorbereitungshandlungen. Die Geltendmachung von Ansprüchen durch den Käufer wegen laesio enormis, Irrtum und Wegfall der Geschäftsgrundlage wird ausgeschlossen.

13. Druck und Klebetexte: 
Bei Druckaufträgen sind Über- und Unterlieferungen bis zu 10% gestattet und werden zum vereinbarten Stückpreis verrechnet. Druckvorlage ist der vom Auftraggeber geprüfte Korrekturabzug. Bei Lieferung von computergeschnittenen Klebetexten sind Rücknahme und Umtausch ausgeschlossen.

14. Regalanlagen: 
Bei Regalanlagen haften wir nicht für die Eignung des Untergrundes, insbesondere nicht für Tragfähigkeit und dessen Geeignetheit für den Aufbau bzw. die Benutzung von Regalen. Es ist die Obliegenheit des Kunden, die Tragfähigkeit und Geeignetheit des Bodens für die in Betracht kommende Belastung und Nutzung zu prüfen.

Besteller und Verwender von gütegesicherten Regalanlagen verpflichten sich, dem Prüfpersonal jederzeit Zutritt zu den Aufstellungsorten zu gewähren und eine Qualitätsprüfung zuzulassen. Diese Überprüfung erfolgt im Rahmen der Güteschutzgewährung und ist kostenlos.

15. Montage:
Die von uns auftragsgemäß durchzuführende Montage erfolgt zu unseren Montagebedingungen, die diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen ergänzen. Der Kunde hat für die diebstahlsichere und sonstige geschützte Unterbringung der Liefergegenstände und des Montagegerätes am Montageort zu sorgen; infolge von Versäumnissen des Kunden zu ersetzende Teile werden dem Kunden nachberechnet.

16. Abnahme:
Nach Meldung der Fertigstellung unserer Leistung oder Teilleistung hat eine Abnahme auf unser Verlangen auch in Teilabschnitten unverzüglich zu erfolgen. Kommt es innerhalb von fünf Werktagen nach Meldung der Fertigstellung aus von uns nicht zu vertretenden Gründen nicht zu einer Abnahme, gilt die Leistung mit Ablauf des fünften Werktages als abgenommen. Ebenso gilt unsere Leistung als abgenommen, wenn der Kunde die Leistung oder einen Teil der Leistung in Benutzung genommen hat. Etwa vorhandene Mängel sind in einem Abnahmeprotokoll schriftlich festzuhalten, andernfalls erlischt der Gewährleistungsanspruch.

17. Datenschutz:
Hinsichtlich des Datenschutzes verweisen wir auf unsere Datenschutzerklärung auf unserer Homepage (www.colberg-forster.de/datenschutz-colberg).

18. Sonstige allgemeine Bestimmungen:
Erfüllungsort und ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist das sachlich zuständige Gericht am Geschäftssitz.

Der Vertrag unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss der Weiterverweisungsnormen. Die Anwendung des UNCITRAL-Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf wird ausgeschlossen.

Die Ungültigkeit einzelner Klauseln berührt nicht die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen. Eine unwirksame Klausel ist durch eine gültige zu ersetzen, die dem angestrebten Ziel möglichst nahekommt.

Stand: 05/2025

Colberg & Forster GmbH

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